Auch ein solches kann mangels erheblicher Beeinträchtigung der Ruhe nicht gestützt auf Art. 3 Abs. 1 FRG verfügt werden und ist auch nicht zeitgemäss. Selbst wenn diese hohen Festtage in gewissen Kreisen der Bevölkerung aufgrund des religiösen und spirituellen Hintergrunds ein höheres Bedürfnis nach Ruhe nach sich ziehen, so vermag dies ein Spielverbot und damit die Anordnung kompletter Ruhe auf einer Anlage, welche ohnehin nur geringfügige Lärmemissionen verursacht, nicht zu rechtfertigen.