Dasselbe muss auch hinsichtlich des verfügten kompletten Spielverbot an hohen Feiertagen gelten (sowie hinsichtlich eines Spielverbots auch an den übrigen öffentlichen Feiertagen, wie dies die Beschwerdeführerin 2 verlangt). Auch ein solches kann mangels erheblicher Beeinträchtigung der Ruhe nicht gestützt auf Art. 3 Abs. 1 FRG verfügt werden und ist auch nicht zeitgemäss.