Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass sich ein Spielverbot nach 08.00 Uhr und damit der Anspruch auf komplette Ruhe bis 09.00 Uhr oder sogar länger auch an einem Sonntag nicht mit der heutigen gesellschaftlichen Realität vereinbaren lässt, zumal – wie ausgeführt – von der Anlage ohnehin nur geringfügige Lärmemissionen ausgehen. Gleiches gilt für eine Mittagspause, sollte sich die Beschwerdeführerin 2 diesbezüglich überhaupt auf das FRG berufen. Ohnehin scheint fraglich, ob das das FRG mit seinem Ruhegebot gemäss Art. 3 Abs. 1 FRG auf das Tennisspiel als sportliche Betätigung abzielt, zumal solche gemäss Zweckartikel ausdrücklich ermöglicht werden sollen.