Gemäss Art. 3 Abs. 1 FRG ist an öffentlichen Feiertagen jede Tätigkeit untersagt, welche Gottesdienste oder sonstwie die Ruhe erheblich beeinträchtigt. Zwar kann bei der Beurteilung, ob von einer erheblichen Störung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 FRG auszugehen ist, nicht einzig auf diese rein lärmrechtliche Beurteilung abgestellt werden, sondern es ist auch das unterschiedliche Ruhebedürfnis an Feiertagen und je nach Zeitpunkt und Art des Feiertages zu berücksichtigen.