zudem mit übermässigem Lärm argumentiert, indem sie von lautstarken bzw. übermässigen Emissionen oder einer erheblichen Störung spricht, so kann ihr mit Verweis auf E. 6 nicht gefolgt werden. Gestützt auf das Lärmschutzrecht werden sodann die geltenden, bisherigen Spielzeiten (Montag bis Samstag von 08.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Sonntag von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr) ausdrücklich als Auflage verankert, wogegen sich der Beschwerdeführer 1 nicht (mehr) zur Wehr setzt (vgl. E. 6g).