Zu betonen sei schliesslich, dass das FRG die öffentliche Ruhe nicht nur an hohen Feiertagen schütze, sondern auch an Sonntagen und den übrigen öffentlichen Feiertagen. Sollte die Beschwerdeinstanz – entgegen ihrer Auffassung – zum Schluss kommen, dass der Spielbetrieb an gewöhnlichen Feiertagen grundsätzlich zulässig sei, wäre deshalb klarzustellen, dass die eingeschränkten Spielzeiten nicht nur an Sonntagen, sondern auch den übrigen nicht hohen öffentlichen Feiertagen (Art. 2 Abs. 1 Bst. c FRG) erst später und bis höchstens 20.00 Uhr zulässig sei.