Dem Spielverbot an hohen Festtagen gestützt auf das FRG stehe auch Art. 1 FRG nicht entgegen, da die «gemeinsame sportliche Betätigung» an deutlich weniger lärmempfindlichen Orten durchaus möglich und im Sinne des FRG auch wünschenswert sei. Auch komme dem Zweckartikel ohnehin keine absolute Bedeutung zu. Zu betonen sei schliesslich, dass das FRG die öffentliche Ruhe nicht nur an hohen Feiertagen schütze, sondern auch an Sonntagen und den übrigen öffentlichen Feiertagen.