Um eine solche handle es sich speziell bei den Interclub-Turnieren. Diese seien keine traditionsreichen Anlässe, sondern private Tennisturniere ohne gesamtgesellschaftliche Bedeutung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 1 dürfte es sich dabei zudem durchaus um grosse Veranstaltungen handeln. Ohnehin sei davon auszugehen, dass die Ruhe im ansonsten äusserst stillen Wohnquartier an hohen Festtagen auch durch das gewöhnliche Tennisspiel von Clubmitgliedern und insbesondere von Kadertrainings erheblich gestört werde. Dem Spielverbot an hohen Festtagen gestützt auf das FRG stehe auch Art.