Spieler an Turniertagen gemäss Angaben des Beschwerdeführers 1 in der Regel 60 Minuten oder noch mehr vor Spielbeginn auf der Anlage treffen würden, gehe die verfügte zeitliche Einschränkung zu wenig weit. Bezüglich des Spielverbots an hohen Feiertagen führt die Beschwerdeführerin 2 aus, auch wenn religiöse Aspekte in der heutigen Zeit betreffend die Ruhe an hohen Feiertagen nicht mehr im Vordergrund stehen dürften, sei zu beachten, dass die Menschen sehr wohl die Ruhe an solchen Tagen geniessen würden und sich entspannen möchten. Schliesslich verbiete Art. 4 Abs. 1 Bst a FRG sportliche Veranstaltungen ausdrücklich. Um eine solche handle es sich speziell bei den Interclub-Turnieren.