Unverhältnismässig seien die verfügten Ruhezeiten nicht, da sie nur minim über die vom Beschwerdeführer 1 sich selbst auferlegten Betriebszeiten hinausgehen würden. Die Vorinstanz sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Sonntag ein Tag sei, an welchem die Bevölkerung die morgendliche Ruhe geniesse. Dass der Beschwerdeführer 1 seine Betriebszeiten am Sonntag mit denen unter der Woche gleichstellen wolle, sei im Hinblick auf die gesetzliche Sonntagsruhe vermessen. Betreffend der Interclub-Turniere sei zu betonen, dass auch bereits das Geschehen vor dem eigentlichen Spielbeginn zu lautstarken Emissionen führe. Da sich die