Die Beschwerdeführerin 2 entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2024, die Einschränkungen der Betriebszeiten bzw. die komplette Einstellung des Tennisbetriebs an hohen Feiertagen seien vorliegend geeignete, notwendige und verhältnismässige Mittel, um die Lärmemissionen zeitlich einzuschränken, auch wenn die Vorinstanz gestützt auf die Bestimmungen des USG und der LSV sogar dazu verpflichtet gewesen wären, weitergehende Lärmschutzmassnahmen anzuordnen. Unverhältnismässig seien die verfügten Ruhezeiten nicht, da sie nur minim über die vom Beschwerdeführer 1 sich selbst auferlegten Betriebszeiten hinausgehen würden.