Weiter sei das verfügte Verbot des Tennisspiels an hohen Festtagen weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck des FRG gedeckt. Vielmehr sei Sinn und Zweck des Gesetzes ausdrücklich, den Menschen an öffentlichen Feiertagen «gemeinsame sportliche Betätigung» zu ermöglichen (Art. 1 FRG). Die Schliessung sei daher gesetzeswidrig. Darüber hinaus verkenne die Vorinstanz das in Art. 3 ff. FRG statuierte Ruheverbot. Aus dem Wortlaut ergebe sich, dass sich das Veranstaltungsverbot von Art. 4 FRG auf Grossveranstaltungen beziehe, und nicht darauf, wenn Mitglieder eines Tennisclubs sich auf ihrer Anlage zum Tennisspiel treffen.