Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Sonn- und Festtage gerade seit jeher Tage, an denen zahllose Sportveranstaltungen durchgeführt würden. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die hohen Festtage einen in weiten Teilen der Bevölkerung verankerten religiösen Hintergrund hätten, weshalb die Menschen an diesen Tagen keinen sportlichen Ausgleich suchten, sondern in sich gingen, entspreche nicht der gesellschaftlichen Realität der heutigen Zeit. Weiter sei das verfügte Verbot des Tennisspiels an hohen Festtagen weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck des FRG gedeckt.