d) In der Sache rügt der Beschwerdeführer 1, es sei unverhältnismässig und rechtsfehlerhaft, das Tennisspiel am Sonntag erst ab 09.00 Uhr zu ermöglichen. Es sei nicht angezeigt, zwischen dem Sonntag und den übrigen Wochentagen zu unterscheiden. Die Vorinstanz orientiere sich an den Spielzeiten der Interclubbegegnungen, die erst um 09.00 Uhr beginnen dürfen. Dies habe aber nicht mit dem Bedürfnis nach morgendlicher Ruhe zu tun, sondern damit, dass das Gastteam nicht zu früh anreisen müsse. Zudem sei vor Spielstart ein vorgängiges Einwärmen und Einspielen nötig, womit die Plätze nicht erst um 09.00 geöffnet werden könnten.