Dieser Einwand geht fehl. Die Stadt agiert hier in einem Baupolizeiverfahren, und dies zu Recht (vgl. 1b). Zu den Aufgaben der Baupolizei gehört u.a. die Beseitigung von allfälligen Störungen der öffentlichen Ordnung, die von Bauten und Anlagen ausgehen (Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG). Damit kann und muss die Baupolizeibehörde auch die Einhaltung dieser Erlasse überprüfen können.