Soweit der Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde ausführt, die Vorinstanz begründe die Einschränkungen des Spielbetriebs mit Art. 17 f. GPR (Beschwerde vom 2. Mai 2024, Rz. 123 bis 125), so kann ihm gestützt auf die obigen Ausführungen nicht gefolgt werden. Die einzige Einschränkung, welche die Vorinstanz gestützt auf das GPR erliess, ist diejenige für die lärmintensiven Geräte (vgl. nachfolgend, E. 8). c) Der Beschwerdeführer 1 bringt zunächst vor, die Durchsetzung dieser Vorschriften liege nicht in der Zuständigkeit der Vorinstanz. Die Durchsetzung des GPR und des FRG obliege der