b) Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung (Rz. 130 ff.) nach Aufführen von Art. 2 und Art. 3 FRG aus, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Ruhe vorliege, komme auch auf die Tageszeit und die Art des öffentlichen Feiertages an. Der sportliche Ausgleich am Wochenende, insbesondere am Sonntag, sei längst ein hierzulande übliches gesellschaftliches Verhalten. Wo Sportanlagen bestünden, werde diese Betätigung im Freien auch ortsgebunden ausgeführt. Daher sei auch hier auf dem zonenkonformen, baubewilligten, lange bestehenden Tennisplatz die sportliche Tätigkeit des Tennisspiels bei weitem keine erhebliche Beeinträchtigung.