Öffentliche Feiertage sind gemäss Art. 2 FRG (a) die Sonntage, (b) die hohen Festtage, nämlich Karfreitag, Ostern, Auffahrt, Pfingsten, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag und Weihnachten, (c) die übrigen öffentlichen Feiertage, nämlich der Neujahrstag, der 2. Januar, der Ostermontag, der Pfingstmontag, der Bundesfeiertag und der 26. Dezember. Das Ruhegebot von Art. 3 Abs. 1 FRG untersagt an den öffentlichen Feiertagen jede Tätigkeit, welche Gottesdienste stört oder sonstwie die Ruhe erheblich beeinträchtigt. An hohen Festtagen sind gemäss Art. 4 Abs. 1 FRG