a) Wie ausgeführt (E. 3b) stützt die Stadt die im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer 1 kommunizierten, geltenden Spielzeiten verfügten Einschränkungen (Spielbeginn Sonntag jeweils um 09.00 Uhr statt um 08.00 Uhr sowie Spielverbot an den hohen Festtagen) in der angefochtenen Verfügung auf das FRG ab. Gemäss dem Zweckartikel des FRG (Art. 1) will das Gesetz die Ruhe an öffentlichen Feiertagen schützen, um den Menschen Erholung und gemeinsame religiöse, soziale, kulturelle und sportliche Betätigung zu ermöglichen. Öffentliche Feiertage sind gemäss Art.