Verzichtet werden kann schliesslich auf die von der Stadt in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit den Spielzeiten verfügte Ergänzung, wonach die Spielfeldbeleuchtung nur zu den gleichen Zeiten eingeschaltet werden dürfen, falls sie für den Spielbetrieb überhaupt erforderlich sind. Dass die Beleuchtungsanlage nur während den zulässigen Spielzeiten benutzt werden darf, versteht sich von selbst und liegt – wie auch deren Beschränkung auf die erforderlichen Zeiten – auch im Interesse des Beschwerdeführers 1. Die verfügten Betriebszeiten gelten damit für die Spielfeldbeleuchtung auch ohne diese Ergänzung. 7. Einschränkungen gestützt auf das FRG