der Vorsorge als unverhältnismässig. Die Pflicht zur Vornahme einer Bepflanzung lässt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin 2 ins Recht gelegten Bepflanzungsplan von 1985 ableiten. Insgesamt sind damit die (angepassten) Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin 2 in der Stellungnahme vom 7. März 2025 abzuweisen.