Die verlangte Massnahme, wonach der Beschwerdeführer 1 für die Durchführung von Matches und anderen Veranstaltungen jeweils eine Bewilligung der Baupolizei einzuholen habe, entbehrt nicht nur einer rechtlichen Grundlage, sie wäre auch unverhältnismässig. Angesichts der schlüssigen Beurteilung der Fachbehörde, wonach die strittige Tennisanlage mit höchstens geringfügigen Störungen der Anwohnerschaft verbunden ist, erweisen sich schliesslich auch die von der Beschwerdeführerin 2 verlangten baulichen Lärmschutzmassnahmen (Lärmschutzwände bzw -dämme oder Erdwälle, geeignete Bepflanzung der Anlage mit schallabsorbierenden Sträuchern, Hecken, Bäumen o.ä.) als unnötig und im Rahmen