Gleiches gilt für die von ihr verlangte betriebliche Lärmschutzmassnahme, wonach die Unterhaltsarbeiten auf die Zeit von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu beschränken sind. Da sodann auf der Tennisanlage keine Beschallungsanlage besteht, erübrigt es sich – wie von der Beschwerdeführerin 2 verlangt – eine solche vorsorglich zu verbieten. Die verlangte Massnahme, wonach der Beschwerdeführer 1 für die Durchführung von Matches und anderen Veranstaltungen jeweils eine Bewilligung der Baupolizei einzuholen habe, entbehrt nicht nur einer rechtlichen Grundlage, sie wäre auch unverhältnismässig.