grosszügiger am Samstag, da zwischen 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr zulässig und nicht nur zwischen 08.00 Uhr und 18.00 Uhr). Die nach Art. 18 Abs. 3 GPR für lärmintensive Geräte geltenden Zeitbeschränkungen von Montag bis Freitag erachtet die BVD in lärmrechtlicher Sicht und auch bei Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips als ausreichend, die strengere Regelung dieser Bestimmung am Samstag zudem als gerechtfertigt. Massgebend sind damit für lärmintensive Geräte weiterhin die in Art. 18 Abs. 3 GPR geltenden Zeiten.