18 Abs. 3 GPR. Die von der Fachstelle in diesem Zusammenhang vorgeschlagene Auflage (Beschränkung der lärmintensiven Unterhaltsarbeiten von Montag bis Samstag von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr und Berücksichtigung allfälliger kommunaler Bestimmungen über eine geltende Mittagsruhe) schafft fragliche Widersprüche zu Art. 18 Abs. 3 GPR als geltender und massgebender Rechtsgrundlage (strenger von Montag bis Freitag, da nur bis 19 Uhr und nicht bis 20.00 Uhr zulässig; grosszügiger am Samstag, da zwischen 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr zulässig und nicht nur zwischen 08.00 Uhr und 18.00 Uhr).