Ob bzw. wann ein Einzelbewilligungsverfahren für Anlässe auf dem Areal des Tennisplatzes nötig ist, beurteilt sich nach dem GGG. Weder diese von der Fachstelle vorgeschlagene Auflage noch die in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz verfügte Auflage (Ziff. 142 des angefochtenen Entscheids) sind damit nötig. Andererseits trifft dies auf die von der Vorinstanz verfügte Auflage zum Betrieb von lärmintensiven Anlagen zu (Ziff. 143 des angefochtenen Entscheids), da diese den identischen Wortlaut aufweist wie der ohnehin geltende Art. 18 Abs. 3 GPR.