Plätze nach der letzten Spielstunde noch bewässert werden. Als unnötig erweisen sich dagegen Auflagen, welche gestützt auf andere Rechtsgrundlagen ohnehin gelten und damit vorliegend gestützt auf das Vorsorgeprinzip nicht zusätzlich verfügt werden müssen. Dies gilt einerseits für die von der Fachstelle vorgeschlagene Auflage, wonach Anlässe bzw. Veranstaltungen mit Musikbeschallungen und/oder einem hohen Besucheraufkommen im Einzelbewilligungsverfahren zu beurteilen sind. Ob bzw. wann ein Einzelbewilligungsverfahren für Anlässe auf dem Areal des Tennisplatzes nötig ist, beurteilt sich nach dem GGG.