ihrer Stellungnahme vom 7. März 2025 beantragt – auch am Abend ab 22.00 Uhr (Beginn der Nachtzeit) gerechtfertigt, auch wenn es in der Praxis ohnehin selten vorkommen dürfte, dass die 40 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 53 ff. 29/42 BVD 120/2024/19