und Fenster, generelles Verbot der Beschallung und/oder eines musikalischen Angebots im Freien, Anlagebetreiberin hat für Ruhe und Ordnung zu sorgen und die Verhaltensregel und Öffnungszeiten auf geeignete Art und Weise zu kommunizieren, Platzbewässerung nicht vor 07.00 Uhr), gegen welche sich der Beschwerdeführer 1 auch nicht wehrt, sind nachvollziehbar und im Sinne der Vorsorge geeignet und verhältnismässig. Wenn zudem die Fachstelle im Sinne der Vorsorge die Beschränkung der Platzbewässerung morgens vor 07.00 Uhr (und damit zur Nachtzeit) als angezeigt erachtet, so ist eine solche Begrenzung – wie dies die Beschwerdeführerin 2 in