Die entsprechenden Auflagen, welche auch die BVD als sinnvoll erachtet, sind daher mit dem vorliegenden Entscheid zu verfügen. Zu Recht erachtet die Fachstelle dagegen eine Beschränkung der Benutzungszeiten des Clubhauses inkl. Garderobe am Morgen als nicht angebracht (wie noch von der Vorinstanz verfügt), zumal sich die Benutzung des Clubhauses an den zugelassenen Spielzeiten (ab 8.00 Uhr) orientiert und höchstens eine halbe Stunde vorher mit einer Benutzung der Garderoben zu rechnen ist, was sich als unproblematisch erweist.