Auflagen und damit verbindlich festgelegt werden. Diese gestützt auf das lärmrechtliche Vorsorgeprinzip verfügten Auflagen widersetzt sich auch der Beschwerdeführer 1 nicht; vielmehr führt er hierzu in der Stellungnahme vom 6. März 2025 einzig aus, dass sie den aktuellen Verhältnissen entsprechen würden. Die entsprechenden Auflagen, welche auch die BVD als sinnvoll erachtet, sind daher mit dem vorliegenden Entscheid zu verfügen.