nur bis maximal 17.00 Uhr, Ausdehnung der Spielzeiten an Sonntagen auf Feiertage). Alle diese zeitlichen Einschränkungen des Spielbetriebs lassen sich nicht mit dem USG/LSV begründen bzw. rechtfertigen. Gleiches gilt für die von der Vorinstanz verfügten zeitlichen Einschränkungen der Benutzung des Clubhauses inkl. Aussenfläche abends vor der Polizeistunde um 00.30 Uhr (Montag bis Donnerstag bis 22.00 Uhr, Sonntag bis 21.00 Uhr, Aussenfläche generell nur bis 22.00 Uhr) und am Sonntag morgen (08.30 Uhr und damit eine halbe Stunde nach Spielbeginn).