Damit steht fest, dass zeitliche Einschränkungen des aktuellen Tennisbetriebs gestützt auf das Umweltschutz- bzw. Lärmschutzrecht des Bundes weder angezeigt noch zulässig sind. Dies betrifft sowohl die von der Vorinstanz verfügten Einschränkungen (Spielbeginn Sonntags erst um 9 Uhr, Spielverbot an ganzen Tagen [hohe Festtage]), als auch die von der Beschwerdeführerin 2 verlangten, noch weitergehenden zeitlichen Einschränkungen des Spielbetriebs (Spielverbot über die Mittagszeit zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr, Spielzeit von Montag bis Samstag am Abend im kalendarischen Herbst und Winter nur bis 20.00 Uhr, Nutzung der Plätze 6 und 7 ganzjährig