Die Beurteilung der Fachstelle erachtet die BVD mit Blick auf das Erwogene als plausibel und nachvollziehbar, weshalb sie keine Gründe sieht, diese in Frage zu stellen oder davon abzuweichen. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin 2 angeblich vorgenommenen, punktuellen (und unbelegten) Lärmmessungen zu bestimmten Zeiten an einem Wochenende nichts zu ändern, zumal für die Lärmbeurteilung ein Mittelungswert relevant ist (wobei sowohl Lärmspitzen als auch die durchschnittliche tägliche Dauer des Lärm berücksichtigt werden).