Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die zu beurteilende Anlage verfügt unbestrittenermassen über keinen Padel-Platz. Der Beschwerdeführer 1 bestreitet, dass auf seiner Anlage jemals mit Padel-Schlägern gespielt wurde. Letztlich kann dies offen bleiben, da bei der Lärmbeurteilung vom rechtmässigen und sachgemässen Gebrauch der Anlage auszugehen ist. Ein einzelner Vorfall, bei welchem ein Tennisplatz unsachgemäss genutzt wurde, kann daher keinen Einfluss auf die Beurteilung haben und vermag auch nichts an der vorgenommenen Beurteilung des Gesamtlärmniveaus der Anlage zu ändern.