auch der angeblich ostseitig vorhandene Grill mit Tischen mitberücksichtigt wurde, wie dies die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Eingabe vom 7. März 2025 beanstandet, muss nicht näher untersucht werden, da ein relevanter Einfluss dieser unwesentlichen Umstände auf die Gesamtbeurteilung der Anlage durch die Fachstelle (hinsichtlich der Zuschauenden gestützt auf die «Worst-Case-Beurteilung» im Lärmgutachten) ausgeschlossen werden kann. Dass sodann die Schallreflektionen und dabei die besondere topographische Lage der Tennisanlage bei der Beurteilung durch die Fachstelle nicht berücksichtigt worden wäre, ist nicht erkennbar, zumal sie einen Augenschein vor Ort vornahm und die Muldenlage