Ob die Zuschauerbereiche im Bereich der Plätze 3 und 4 im Lärmgutachten (Abb. 1) fehlerhaft erfasst wurden (anderer Feldrand) und ob bei dem im Fachbericht Lärm umschriebenen Aussenraum des Clubhauses mit total 36 Sitzplätzen (Ziff. 5.1.5.2) auch der angeblich ostseitig vorhandene Grill mit Tischen mitberücksichtigt wurde, wie dies die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Eingabe vom 7. März 2025 beanstandet, muss nicht näher untersucht werden, da ein relevanter Einfluss dieser unwesentlichen Umstände auf die Gesamtbeurteilung der Anlage durch die Fachstelle (hinsichtlich der Zuschauenden gestützt auf die «Worst-Case-Beurteilung» im Lärmgutachten) ausgeschlossen werden kann.