e) Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin 2, dass im Lärmgutachten die Bodenbeschaffenheit der Tennisplätze unbeachtet geblieben sei. Die vorliegende Tennisanlage verfüge teilweise über Allwetter-Sandplätze (Plätze 6 bis 9), welche ganzjährig und bei jedem Wetter bespielbar seien. Dieser Belag sei in seiner Struktur härter, wodurch der Aufprall des Balls sowie das Bewegen der Spielerinnen und Spieler über den Platz intensivere und lautere Geräusche verursache, als dies auf den herkömmlichen Sandplätzen der Fall sei. Zudem gehöre das Beachten-