Im Zusammenhang mit dem technischen Eigenlärm beanstandet die Beschwerdeführerin 2, der Ansicht im Lärmgutachten, wonach die Emissionen beim Tennisspielen immer gleich seien, könne nicht gefolgt werden, da die Emissionen je nach Art des Spiels und der Ballbeschaffenheit sowie der Intensität des Ballwechsels variieren würden. Im freien Spiel seien Schläge weniger kraftvoll und Aufprallgeräusche leiser als bei intensivem Training oder beim Wettkampf, wo intensivere und lautere Ballkontakte entstehen und auch mit härteren Druckbällen gespielt werde, was sich ebenfalls in einer erhöhten Lärmemission auswirke.