wenn schon im Winter «zuungunsten» des Beschwerdeführers 1 von einer Stunde Spielzeit mehr ausging. Allerdings erachtet gemäss der im Fachbericht Lärm verlangten Auflage auch die Fachstelle die generellen Spielzeiten ohne die erwähnte Beschränkung beim Winterbetrieb (Montag bis Samstag 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Sonntag 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr) als zulässig und damit massgebend, womit das Abstellen auf diese generellen Spielzeiten im Gutachten nicht zu beanstanden ist.