c) Die Beschwerdeführerin 2 bringt weiter vor, das Lärmgutachten stütze sich auf veraltete Betriebszeiten, die auf einer früheren Nutzungsordnung basierten. Die eigentlichen Betriebszeiten der Tennisanlage würden sodann tatsächlich ausgedehnt. So habe sie vermehrt festgestellt, dass auch in den Wintermonaten bis um 21.00 Uhr auf der Tennisanlage gespielt werde, was im Lärmgutachten sowie im Fachbericht viel zu wenig berücksichtigt worden sei.