wie dem Versicherungswert nicht als Wohnung und damit als lärmempfindlicher Raum im Sinne der erwähnten Bestimmungen gelten kann. Dazu kommt, dass das Nebengebäude weder beheizt noch isoliert ist und über keine Küche oder sanitäre Einrichtungen verfügt, weshalb auch nicht von einer/einem die Lärmermittlung massgebenden Wohnung bzw. Wohnraum ausgegangen werden kann. Insgesamt wurde daher das Nebengebäude S.________weg 12a zu Recht nicht als für die Lärmbeurteilung massgebenden Berechnungspunkt miteinbezogen. Auch sonst ist weder erkennbar noch geltend gemacht, dass die im Lärmgutachten (Abb. 1) festgelegten Berechnungspunkte falsch oder unvollständig sein sollten.