Gemäss den unwidersprochenen Ausführungen der Stadt liegen seither keine Baubewilligungen für eine allfällige Umnutzung des Gartenhauses zu Wohn- oder Büroraum vor, obwohl eine solche klar baubewilligungspflichtig ist, zumal damit – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 – von der ursprünglichen Zweckbestimmung abgewichen wird. Selbst wenn daher das Nebengebäude schon immer als Wohnraum genutzt wurde, wie dies die Beschwerdeführerin 2 ohne näheren Beleg behauptet, so handelt es sich dabei nicht um rechtmässig bewilligten Wohnraum, womit das Nebengebäude schon aus diesem Grund und unabhängig von der grosszügigen Ausführung und Ausstattung so-