Das strittige Nebengebäude S.________weg 12a ist sowohl im Grundbuch als auch im Bauinventar als «Gartenhaus» verzeichnet. Gemäss Eingabe der Stadt Burgdorf vom 10. April 2025 wurde es am 7. April 1926 baubewilligt. Auf den von der Stadt Burgdorf eingereichten, damaligen Projektplänen wird das Gebäude ebenfalls als «Gartenhaus» bezeichnet. Gemäss den unwidersprochenen Ausführungen der Stadt liegen seither keine Baubewilligungen für eine allfällige Umnutzung des Gartenhauses zu Wohn- oder Büroraum vor, obwohl eine solche klar baubewilligungspflichtig ist, zumal damit – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 – von der ursprünglichen Zweckbestimmung abgewichen wird.