Daraus folge, dass es sich bei dem Nebengebäude nicht bzw. nie um ein einfaches Gartenhaus handelte. Im Gegenteil, das Nebengebäude sei bereits in seiner ursprünglichen Bauweise ganz deutlich als Wohnraum zu qualifizieren. Es habe seit jeher dem Hauptgebäude mit zusätzlichem Wohnraum gedient, weshalb keineswegs von einer Umnutzung die Rede sein könne. Massgebend als Ort der Ermittlung bei der lärmrechtlichen Beurteilung sind bei Gebäuden die lärmempfindlichen Räume (vgl. Art. 39 und Art. 41 LSV). Lärmempfindliche Räume sind gemäss Art. 2 Abs. 6 Bst. a LSV Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume.