a) Die Beschwerdeführerin 2 beanstandet zunächst, dass im Lärmgutachten bei der Ermittlung der Lärmimmissionen das Nebengebäude ihrer Liegenschaft (S.________weg 12A) ausser Acht gelassen wurde. Dieses Gebäude sei ebenfalls als Berechnungspunkt zu berücksichtigen. Es handle sich bei diesem Nebengebäude um einen Massivbau mit Ziegeldach, drei Fenstern und drei Eingangstüren aus dem Jahr 1926. Alle Fenster und Eingangstüren verfügten über Fensterläden bzw. Jalousien. Die Decke der Innenräume des Nebengebäudes sei mit Stuckatur versehen, es verfüge über zwei eingebaute Eckschränke und sei mit einer Garage und (Neben-)räumen unterkellert.