Hinsichtlich der Unterhaltsarbeiten (vgl. Ziff. 5.1.6 und 6.1.4) habe ein Beurteilung des lmmissionsniveaus nach Anhang 6 der LSV zu erfolgen. Auf eine vertieftere Betrachtung dieser Lärmquellen könne jedoch verzichtet werden. Konzeptionell und technisch seien keine signifikanten Anhaltspunkte vorhanden, die das Gesamtimmissionsniveau hierdurch wesentlich beeinflussen würden.