Hinsichtlich des Clubhauses (vgl. Ziff. 5.1.5 und 6.1.3) erachtete die Fachstelle eine Beurteilung anhand der Vollzugshilfe «Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale» des Cercle Bruit als angezeigt, auch wenn es sich dabei nicht um einen gastgewerblichen Betrieb handle. Unter Umschreibung und Berücksichtigung des Innenraums (Ziff. 5.1.5.1) sowie des Aussenbereichs (Ziff. 5.1.5.2) kam die Fachstelle bei ihrer Beurteilung zum Schluss (Ziff. 6.1.3), dass mit dem vorliegenden Konzept keine speziellen lärmintensiven Situationen erkennbar seien.