Aus den dargelegten Gründen gehen die Fachstelle davon aus, dass die Lärmimmissionen – gegenüber dem Lärmgutachten – effektiv deutlich tiefer seien und sogar die Planungswerte an sämtlichen Beurteilungsstandorten eingehalten werden könnten. Das Tennisspiel auf der Tennisanlage würde sie deshalb, unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts, als höchstens geringfügig störend einstufen. 19/42 BVD 120/2024/19