Im Zusammenhang mit dem Lärmgutachten und der darin beurteilten Tennisanlage führte sie aus (Ziff. 5.1.4 und 6.1.2), dass in diesem die zu erwartende Lärmbelastung durch die sportlichen Tätigkeiten auf Grundlage des zurzeit praktizierte Betriebskonzepts bzw. den Belegungsplan der Spielfelder dargelegt worden sei. Das Gutachten sei richtigerweise unter Beizug der Vollzugshilfe Sportlärm erstellt worden. Es weise eine folgerichtige Beurteilungsmethodik auf und berücksichtige die Lärmquellen Tennisspiel und Zuschauer. Die relevanten lmmissionspunkte seien in die Untersuchung mit einbezogen worden. In den Berechnungen werde von einem sog. «Worst-Case- Szenario» ausgegangen.